der Gutschein

Die Gutscheine sind in Stückelungen von 5,00, 10,00, 25,00 sowie als Sonderwert in Höhe von 44,00 € erhältlich. So können beliebige Summen zusammengestellt werden.

Die Gutscheine des bvv sind im steuerlichen Sinne Sachbezüge und eignen sich sehr gut als Mitarbeitermotivation, ohne, dass gleichzeitig der Fiskus beschenkt wird.

Bargeldauszahlung ist gegen Vorlage des BVV-Geschenkgutscheins nicht möglich.
Der Gutschein berechtigt ausschließlich zum direkten Bezug von Waren und Dienstleistungen von BVV-Mitgliedsbetrieben.
Der Erwerb von Gutscheinen anderer Betriebe ist mit dem BVV-Geschenkgutschein nicht möglich.

 

Erläuterungen zum 44,00 € – Gutschein:

Sachbezüge an Mitarbeiter bis € 44,00 pro Monat bleiben gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei und unterliegen gleichzeitig nicht der Sozialversicherungspflicht. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren von der Möglichkeit der Entlohnung ohne Lohnnebenkosten. Wichtig zu beachten ist, dass der Monatswert von € 44,00 pro Mitarbeiter eine sog. steuerliche Freigrenze darstellt und nicht überschritten werden darf.

Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, geht die Steuerfreiheit und damit auch die Sozialversicherungsfreiheit verloren. Daneben kann der Arbeitgeber unschädlich steuerfreie Sachzuwendungen bis zu einer Freigrenze von € 60,00 dem Arbeitnehmer zuwenden, aber nur, sofern in dem Monat ein persönlicher Anlass (z.B. Geburtstag, Jubiläum oder Geburt des Kindes) bei dem Arbeitnehmer vorliegt. Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun und gelten unabhängig voneinander.

 

Text: Jonathan Löwenberg – Löwenberg, Prigann & Partner